Abgeschickt von =:o) am 18 Oktober, 2006 um 20:26:10:
Antwort auf: Im Ernst ... ? von Joerg am 18 Oktober, 2006 um 15:16:02:
: ... und Du bist sicher, dass Du Deinen Beruf wirklich richtig gewaehlt hast? <ggg>
KEINE FRAGE - SICHER - SU.
: ~1 min Suche mit Google bringt folgendes an den Tag:
: § 57 StVZO, "Geschwindigkeitsmeßgerät und Wegstreckenzähler":
: "(1) Kraftfahrzeuge müssen mit einem im unmittelbaren Sichtfeld des Fahrzeugführers liegenden Geschwindigkeitsmeßgerät ausgerüstet sein. (...)
: (2) Bei Geschwindigkeitsmeßgeräten muß die Geschwindigkeit in Kilometer je Stunde angezeigt werden. Das Geschwindigkeitsmeßgerät muß den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
:
: (3) Das Geschwindigkeitsmeßgerät darf mit einem Wegstreckenzähler verbunden sein, der die zurückgelegte Strecke in Kilometern anzeigt. Die vom Wegstreckenzähler angezeigte Wegstrecke darf von der tatsächlich zurückgelegten Wegstrecke +- 4 vom Hundert abweichen."
: ... na dann viel Spass beim Argumentieren ;-)
OKAY, EINE DER LEICHTESTEN ÜBUNGEN:
Zum Kilometerzähler steht das Wort "darf". Also nicht verpflichtend. Muss also nicht sein.
Zum Tacho steht eine Art des Geschwindigkeitsmessgerätes: Gut, das kann der Fahrradtacho genauso sein wie das GPS. Nirgendwo steht was von dauerhaft usw.. Und wenn man in die Gesetzesbegründung schaut, dann versteht man auch, warum das sein muss.
=:o)