Re: § 36 (2a) StVZO


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Abgeschickt von Fritz am 19 Juli, 2006 um 15:40:40:

Antwort auf: § 36 (2a) StVZO von Toni am 18 Juli, 2006 um 08:27:14:

-------- Toni schrieb ----------------
: Es gibt den § 36 (2a) StVZO (Bereifung)
: Hier steht, daß das gesamte Fahrzeug entweder mit Radial- oder mit Diagonalreifen bestückt sein (Mischbereifungs-Verbot) muß!!
-------- Zitat Ende ---------------------

Wo steht das??????

------- § 36 (2a) StVZO --------------
(2a) An Kraftfahrzeugen - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und an ihren Anhängern dürfen die Räder einer Achse entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein. Personenkraftwagen sowie andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und ihre Anhänger dürfen entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein; im Zug gilt dies nur für das jeweilige Einzelfahrzeug. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichneten Anhängern hinter Kraftfahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift). Satz 2 gilt nicht für Krafträder - ausgenommen Leichtkrafträder, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor.
-------------- Zitat Ende ---------------

Sodele! Wer lesen kann ist wiedermal klar im Vorteil: Ich galube nicht, dass man an ne alte Q so viel Zubehör hinschrauben kann, dass die Kiste ein Gesamtgewicht von über 3500 kg zusammenkommt. Ich gehe jetzt auch nicht darauf ein, dass dieses Gesamtgewicht auch noch zulässig sein muss...

Also hört damit auf euch Angst zu machen.
Ich schließe mit den Worten von Quol:
---------------------------------------------
: also bitte keine generellen verunsicherungen mehr.
: wer's besser weiß, der möge es belegen.
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Grüßle Fritz




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