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Abgeschickt von MwieMaikel am 27 Februar, 2004 um 09:21:08:

Antwort auf: AGB nachschauen von toto am 26 Februar, 2004 um 16:04:04:

Hallo zusammen,

ihr habt beide Recht. Daniel muß sich mit dem Versender auseinandersetzen.

Der Versender hat mit dem Aufgeben des Paketes seine Pflicht erfüllt und Anspruch auf Bezahlung. Also wäre der Käufer geschädigt. Der hat aber keinen Anspruch gegen die Post, denn die wurde vom Versender beauftragt.
Das heißt: Daniel hat einen Schaden aber keinen Anspruch, der Versender hat einen Anspruch aber keinen Schaden.

Darum gibt es die "Drittschadensliquidation" durch die Daniel seinen Schadensersatz von der Post fordern kann: Der Verkäufer muss dafür seinen Schaden analog zu §285BGB an Daniel abtreten. Damit der Verkäufer einen Grund hat dies zu tun kann Daniel sich auf ein Zurückhaltungsrecht nach §273BGB berufen, also nicht zahlen.
Danach hat Daniel das Recht sich an die Post zu wenden. Wenn ich es richtig verstanden habe muß sich Daniel aber mit dem Versender auf die Anwendung der Drittschadensliquidation verständigen.

Sorry, ich bin kein Jurist aber so stand's in der letzten ct in einem Artikel über Versandhandel. Dabei ging's natürlich auch um die Probleme mit dem Transport. Bei Fragen schau ich gerne noch mal nach oder zitiere aus dem Artikel ;-)

Viele Grüße
Maikel




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