Bilaterale Verträge


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Abgeschickt von ArminG am 18 November, 2005 um 13:37:33:

Antwort auf: Re: Karin, Öhlins 3M Eignungserklärung nur für R100GS, Sorry. von QTM am 18 November, 2005 um 13:06:03:

http://www.europa.admin.ch/ba/expl/uebersicht/d/index.htm

Technische Handelshemmnisse

Das Abkommen sieht die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (Prüfungen, Inspektionen, Zertifizierungen, Produktezulassungen, usw.) für die meisten Industrieprodukte vor. Sofern die schweizerische Gesetzgebung im Vertrag als mit jener der EG gleichwertig anerkannt wird, müssen Produkte, die sowohl für den schweizerischen als auch für den EU-Markt bestimmt sind, nur noch einer einzigen Zulassungsprüfung unterzogen werden. Dabei spielt keine Rolle, ob die Prüfungsstelle in der Schweiz oder in der EU angesiedelt ist. Die doppelte Prüfung – nach den schweizerischen Anforderungen und denen der EG – fällt damit weg. Dadurch wird ein bedeutendes nicht-tarifäres Handelshemmnis abgebaut, das vorher den Freihandel im Industriegüterbereich eingeschränkt hat.

In den anderen Fällen, in denen sich die schweizerischen Vorschriften von jenen der EG unterscheiden, sind weiterhin zwei Konformitätsnachweise erforderlich. Diese können aber beide von schweizerischen Konformitätsbewertungsstellen vorgenommen werden. In Zukunft berechtigen auch die von unter dem Abkommen anerkannten Schweizer Stellen durchgeführten Konformitätsbewertungen zum Anbringen des CE-Zeichens auf den betreffenden Produkten.




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